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Steuerabzug

Steuerabzug

Steuerabzugsfähigkeit der Parteibeiträge

Mitgliederbeiträge, Spenden und Mandatsbeiträge an politische Parteien können bei der direkten Bundessteuer und in einigen Kantonen wie folgt abgezogen werden.

  • In den Kantonen ZH, BE, LU, ZG, SH, SG, AG, TG, TI und VS können die Mitgliederbeiträge abgezogen werden.
  • Auch die Spenden sind in mehreren Kantonen abzugsberechtigt (ZH, BE, ZG, SO, BL, SH, AR, SG, GR, AG, TG, TI, VS und JU).
  • Was die Mandatsbeiträge betrifft, so gewähren lediglich die Kantone ZG, BL, SH, SG, GR, AG, TG, TI und JU einen Abzug.

Diese Abzüge sind oft im Abzug für Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen inbegriffen.

Ab 2011 sind Mitgliederbeiträge und Spenden gemäss Steuerharmonisierungsgesetz in allen Kantonen abzugsfähig. Die Kantone haben bis 2013 Zeit, ihre kantonalen Bestimmungen anzupassen und können die Obergrenze des Abzugs selbst festlegen.

(Quelle: Steuerinformation der ESTV, Stand 2009)